Satzung des Vereins BackKultur Lincoln e. V.

Präambel

Das Brot ist zentraler Bestandteil für Orte und Momente, in denen sich Menschen begegnen, um zu kommunizieren, schreibt die UNESCO 2014, als sie das deutsche Brot in das immaterielle Weltkulturerbe aufnimmt. Der Verein BackKultur Lincoln e. V. möchte daran anknüpfen und Menschen, alters- und kulturübergreifend, in der Lincoln-Siedlung Darmstadt zusammenbringen. Durch das Aufstellen eines Holzbackofens schafft der Verein einen Ort der Begegnung und Gemeinschaft sowie eine Beteiligungsmöglichkeit für alle Menschen im Quartier. Der Verein fördert das Gemeinwohl, Kultur vor Ort (auch über das Backen hinaus) und ein gutes Nachbarschaftsleben in der Lincoln-Siedlung und angrenzenden Quartieren. Veranstaltungen rund ums Backen stehen dabei im Zentrum der Aktivitäten des Vereins.

In diesem Sinne gibt sich der Verein die folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen BackKultur Lincoln e. V..
  2. Er hat seinen Sitz in Darmstadt.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Kalenderjahrs der Gründung stellt ein Rumpfgeschäftsjahr dar.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Die Zwecke des Vereins sind
    (a) Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    (b) Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
    (c) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
    (d) Förderung von Kunst und Kultur
    (e) Förderung der Bildung

  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    (a) Erlernen und Vermitteln von Backtechniken sowie Backvorführungen mit traditionellen Zutaten.
    (b) Errichtung eines Ortes der Begegnung und der Gemeinschaft verschiedener Kulturen und Nationen, eines Zentrums gemeinsamer Unternehmungen, das allen Menschen zur Beteiligung offensteht.
    (c) Alters- und kulturübergreifender Austausch von Backrezepten und -techniken.
    (d) das Einbeziehen der Menschen im Quartier (aktive und passive Beteiligung) bei der Vereinsarbeit und den Veranstaltungen.
    (e) das Heranführen von Kindern und Jugendlichen an das Backen. Dazu wird u.a. mit Kindergärten, Schulen und dem Jugendzentrum vor Ort kooperiert.
    (f) Organisation von Konzerten und Durchführung von Malkursen

Im Rahmen der Umsetzung des Satzungszwecks wird ein Brotbackofen errichtet und betrieben.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft Jugendlicher/Minderjähriger wird gefördert. Familien-Mitgliedschaften sind möglich.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag in Schrift- oder Textform, insbesondere per E-Mail, der Vorstand durch Beschluss, der dem/der Antragsteller/in bekannt gegeben wird. Ist der/die Antragsteller/in minderjährig, ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in zu stellen.
  3. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  6. Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber in Schrift- oder Textform erklärt werden.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen.
  2. Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen gemäß der Beitragsordnung (siehe § 6) verpflichtet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung geregelt.
  2. Befindet sich ein Mitglied mit seiner/ihrer Beitragszahlung im Rückstand, so ruht sein/ihr Stimmrecht so lange, bis der Rückstand ausgeglichen ist.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von dem/der Vorsitzenden geleitet. Sie besteht aus den stimmberechtigten, anwesenden Vereinsmitgliedern. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung in Person teilnehmen können, können ihre Stimme einem anderen Mitglied übertragen. Jedes Mitglied kann nur zwei übertragene Stimmen wahrnehmen. Die Übertragung kann unbedingt erfolgen; sie kann konkrete Anweisungen zur Ausübung des Stimmrechts vorsehen.

  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    (a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
    (b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit; Beratung und ggfs. Entscheidung des Programms des Folgejahres
    (c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    (d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    (e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    (f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    (g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    (h) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    (i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

  3. Zur Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen im Voraus in Schrift- oder Textform, insbesondere per E-Mail, eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen (in Schrift- oder Textform) verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

  5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollanten/in unterschrieben.

  6. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
    (a) Die Mitgliederversammlung ist presseöffentlich. Einem Nicht-Mitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der/die Versammlungsleiter/in.
    (b) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der/die Versammlungsleiter/in keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Bei Vorstandswahlen wird grundsätzlich geheim abgestimmt.
    (c) Bei Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  7. Ein Beschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (beispielsweise digital per E-Mail oder Videokonferenz) erfolgen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Schatzmeister/in
    4. sowie bis zu zwei Beisitzern/innen.

    Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich.

  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

  5. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplans, die Erstellung des Jahresberichts, die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Ausführung derer Beschlüsse und die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

  6. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden ersatzweise des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

  7. Seine Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem/der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

  8. Ein Beschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (beispielsweise digital per E-Mail oder Videokonferenz) erfolgen.

§ 10 Haftung der Organe

Die Vereinsorgane sowie die mit der Vertretung beauftragten Mitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. Ein Ergebnisbericht erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Sozialkritischen Arbeitskreis Darmstadt e. V. und zwar mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten ein oder mehrere Paragrafen ganz oder teilweise unwirksam sein, so gelten die übrigen – soweit sie für sich Sinn machen – gleichwohl.

Die Satzung tritt am 21. Februar 2022 in Kraft.